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   LG Augsburg, 02.03.1973 - 4 S 304/72   

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LG Augsburg, 02.03.1973 - 4 S 304/72 (https://dejure.org/1973,2809)
LG Augsburg, Entscheidung vom 02.03.1973 - 4 S 304/72 (https://dejure.org/1973,2809)
LG Augsburg, Entscheidung vom 02. März 1973 - 4 S 304/72 (https://dejure.org/1973,2809)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rückzahlung von Darlehensraten bei Teilnahme an einem Fernlehrgang; Wirtschaftliche Einheit von Darlehensvertrag und Ausbildungsvertrag; Rechtliche Trennung trotz wirtschaftlichen Zusammenhangs; Grundsätze zum finanzierten Abzahlungskauf; Rücktritt vom ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1973, 1704
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 05.07.1971 - III ZR 108/68

    Voraussetzungen für einen finanzierten Abzahlungskauf - Anfechtung des

    Auszug aus LG Augsburg, 02.03.1973 - 4 S 304/72
    Soweit in der Literatur die rechtliche Einheit von Grundgeschäft und Darlehensgeschäft befürwortet wird (neuerdings Palandt, BGB , 32. Aufl., Anh. 3 zu § 6 AbzG; Löwe, NJW 1971, 2303; Emmerich, JuS 1971, 273; Strätz, JR 1972, 95), lässt sich dies mit dem Wortlaut der Verträge nicht vereinbaren.

    Der Teilzahlungskunde kann nach dieser Rechtsprechung in den Fällen, in denen er die ihm vertraglich zustehenden Leistungen nicht mehr erlangen kann, weil die Firma, mit der er den Vertrag geschlossen hat, in Vermögensverfall geraten ist, nach Treu und Glauben ( § 242 BGB ) die Weiterzahlung der Darlehensraten verweigern, weil die rechtliche Aufspaltung des wirtschaftlich einheitlichen Abzahlungsgeschäfts in ein Grundgeschäft und ein Darlehensgeschäft und seine besondere formularmässige Ausgestaltung nicht dazu führen darf, den Abzahlungskunden schlechter zu stellen, als er ohne die Aufspaltung stehen würde (BGH, NJW 1962, 1100/01; 1967, 1028/30; 1970, 701/02; 1971, 2303/06).

    Die Bank ist hiernach verpflichtet, den Kunden eindeutig und unübersehbar darauf hinzuweisen, dass er das Darlehen auch dann zurückzahlen muss, wenn die Vertragsfirma ihren Verpflichtungen nicht nachkommt, und ist dem Kunden zum Schadensersatz verpflichtet, wenn sie diese Obliegenheit verletzt (BGH, NJW 1967, 1022; 1971, 2303).

    Es steht ihm der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung zu, weil die Aufspaltung des wirtschaftlich einheitlichen geschäftlichen Vorgangs in zwei rechtlich getrennte Verträge nicht dazu führen darf, dass der Kunde gegenüber einer Vertragsbrüchigen Firma schlechter gestellt ist als er ohne die Aufspaltung stehen würde (BGH, NJW 1962, 1100; 1967, 1028 [BGH 20.02.1967 - III ZR 40/66] ; 1970, 701 [BGH 16.01.1970 - IV ZR 800/68] ; 1971, 2303).

    Voraussetzung ist ausser dem genannten inneren Zusammenhang zwischen Grundgeschäft und Darlehensgeschäft, dass der Kunde nicht als Kaufmann im Handelsregister eingetragen ist und dass zwischen der Vertragsfirma und dem Finanzierungsinstitut eine auf die Dauer angelegte Geschäftsverbindung besteht oder dass sich ihre Verbindung jedenfalls nach aussen, gegenüber dem Kunden, als eine solche darstellt (BGH a.a.O., insbesondere NJW 1971, 2303).

    Der ohne besondere Hervorhebung im Darlehensantrag enthaltene Hinweis, dass der Kunde das Darlehen auch dann zurückzahlen muss, wenn er Einwendungen aus dem Ausbildungsvertrag hat, und die Bezugnahme auf die mitabgedruckten Allgemeinen Darlehensbedingungen genügt hierfür jedenfalls nicht, denn die Beklagte wäre verpflichtet gewesen, den Kläger in auffälliger und auch bei flüchtiger Betrachtung unübersehbarer Weise darauf aufmerksam zu machen (BGH, NJW 1967, 1022/23, 1028/29; 1971, 2303/07).

  • BGH, 20.02.1967 - III ZR 134/65

    Finanzierter Abzahlungskauf. Aufklärungspflicht des Darlehensgebers

    Auszug aus LG Augsburg, 02.03.1973 - 4 S 304/72
    Die Anerkennung der rechtlichen Trennung trotz wirtschaftlichen Zusammenhangs entspricht der obergerichtlichen Rechtsprechung zum vergleichbaren Fall des finanzierten Abzahlungskaufs (BGH, NJW 1956, 705; 1961, 166 [BGH 17.11.1960 - VII ZR 115/59] /67; 1962, 1100/01; 1967, 1022/23, 1025, 1026/27, 1028).

    Die Bank ist hiernach verpflichtet, den Kunden eindeutig und unübersehbar darauf hinzuweisen, dass er das Darlehen auch dann zurückzahlen muss, wenn die Vertragsfirma ihren Verpflichtungen nicht nachkommt, und ist dem Kunden zum Schadensersatz verpflichtet, wenn sie diese Obliegenheit verletzt (BGH, NJW 1967, 1022; 1971, 2303).

    Der ohne besondere Hervorhebung im Darlehensantrag enthaltene Hinweis, dass der Kunde das Darlehen auch dann zurückzahlen muss, wenn er Einwendungen aus dem Ausbildungsvertrag hat, und die Bezugnahme auf die mitabgedruckten Allgemeinen Darlehensbedingungen genügt hierfür jedenfalls nicht, denn die Beklagte wäre verpflichtet gewesen, den Kläger in auffälliger und auch bei flüchtiger Betrachtung unübersehbarer Weise darauf aufmerksam zu machen (BGH, NJW 1967, 1022/23, 1028/29; 1971, 2303/07).

  • BGH, 05.04.1962 - VII ZR 183/60

    Finanzierter Abzahlungskauf. Sachmängel

    Auszug aus LG Augsburg, 02.03.1973 - 4 S 304/72
    Die Anerkennung der rechtlichen Trennung trotz wirtschaftlichen Zusammenhangs entspricht der obergerichtlichen Rechtsprechung zum vergleichbaren Fall des finanzierten Abzahlungskaufs (BGH, NJW 1956, 705; 1961, 166 [BGH 17.11.1960 - VII ZR 115/59] /67; 1962, 1100/01; 1967, 1022/23, 1025, 1026/27, 1028).

    Der Teilzahlungskunde kann nach dieser Rechtsprechung in den Fällen, in denen er die ihm vertraglich zustehenden Leistungen nicht mehr erlangen kann, weil die Firma, mit der er den Vertrag geschlossen hat, in Vermögensverfall geraten ist, nach Treu und Glauben ( § 242 BGB ) die Weiterzahlung der Darlehensraten verweigern, weil die rechtliche Aufspaltung des wirtschaftlich einheitlichen Abzahlungsgeschäfts in ein Grundgeschäft und ein Darlehensgeschäft und seine besondere formularmässige Ausgestaltung nicht dazu führen darf, den Abzahlungskunden schlechter zu stellen, als er ohne die Aufspaltung stehen würde (BGH, NJW 1962, 1100/01; 1967, 1028/30; 1970, 701/02; 1971, 2303/06).

    Es steht ihm der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung zu, weil die Aufspaltung des wirtschaftlich einheitlichen geschäftlichen Vorgangs in zwei rechtlich getrennte Verträge nicht dazu führen darf, dass der Kunde gegenüber einer Vertragsbrüchigen Firma schlechter gestellt ist als er ohne die Aufspaltung stehen würde (BGH, NJW 1962, 1100; 1967, 1028 [BGH 20.02.1967 - III ZR 40/66] ; 1970, 701 [BGH 16.01.1970 - IV ZR 800/68] ; 1971, 2303).

  • BGH, 20.02.1967 - III ZR 128/65

    Finanzierung eines Gebrauchtwagenkaufes

    Auszug aus LG Augsburg, 02.03.1973 - 4 S 304/72
    Der Teilzahlungskunde kann nach dieser Rechtsprechung in den Fällen, in denen er die ihm vertraglich zustehenden Leistungen nicht mehr erlangen kann, weil die Firma, mit der er den Vertrag geschlossen hat, in Vermögensverfall geraten ist, nach Treu und Glauben ( § 242 BGB ) die Weiterzahlung der Darlehensraten verweigern, weil die rechtliche Aufspaltung des wirtschaftlich einheitlichen Abzahlungsgeschäfts in ein Grundgeschäft und ein Darlehensgeschäft und seine besondere formularmässige Ausgestaltung nicht dazu führen darf, den Abzahlungskunden schlechter zu stellen, als er ohne die Aufspaltung stehen würde (BGH, NJW 1962, 1100/01; 1967, 1028/30; 1970, 701/02; 1971, 2303/06).

    Es steht ihm der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung zu, weil die Aufspaltung des wirtschaftlich einheitlichen geschäftlichen Vorgangs in zwei rechtlich getrennte Verträge nicht dazu führen darf, dass der Kunde gegenüber einer Vertragsbrüchigen Firma schlechter gestellt ist als er ohne die Aufspaltung stehen würde (BGH, NJW 1962, 1100; 1967, 1028 [BGH 20.02.1967 - III ZR 40/66] ; 1970, 701 [BGH 16.01.1970 - IV ZR 800/68] ; 1971, 2303).

  • BGH, 18.12.1969 - III ZR 248/68

    Verpflichtung zur Rückzahlung in den vereinbarten Teilbeträgen nach Empfang eines

    Auszug aus LG Augsburg, 02.03.1973 - 4 S 304/72
    Der Teilzahlungskunde kann nach dieser Rechtsprechung in den Fällen, in denen er die ihm vertraglich zustehenden Leistungen nicht mehr erlangen kann, weil die Firma, mit der er den Vertrag geschlossen hat, in Vermögensverfall geraten ist, nach Treu und Glauben ( § 242 BGB ) die Weiterzahlung der Darlehensraten verweigern, weil die rechtliche Aufspaltung des wirtschaftlich einheitlichen Abzahlungsgeschäfts in ein Grundgeschäft und ein Darlehensgeschäft und seine besondere formularmässige Ausgestaltung nicht dazu führen darf, den Abzahlungskunden schlechter zu stellen, als er ohne die Aufspaltung stehen würde (BGH, NJW 1962, 1100/01; 1967, 1028/30; 1970, 701/02; 1971, 2303/06).

    Es steht ihm der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung zu, weil die Aufspaltung des wirtschaftlich einheitlichen geschäftlichen Vorgangs in zwei rechtlich getrennte Verträge nicht dazu führen darf, dass der Kunde gegenüber einer Vertragsbrüchigen Firma schlechter gestellt ist als er ohne die Aufspaltung stehen würde (BGH, NJW 1962, 1100; 1967, 1028 [BGH 20.02.1967 - III ZR 40/66] ; 1970, 701 [BGH 16.01.1970 - IV ZR 800/68] ; 1971, 2303).

  • BGH, 17.11.1960 - VII ZR 115/59

    Finanzierter Abzahlungskauf

    Auszug aus LG Augsburg, 02.03.1973 - 4 S 304/72
    Die Anerkennung der rechtlichen Trennung trotz wirtschaftlichen Zusammenhangs entspricht der obergerichtlichen Rechtsprechung zum vergleichbaren Fall des finanzierten Abzahlungskaufs (BGH, NJW 1956, 705; 1961, 166 [BGH 17.11.1960 - VII ZR 115/59] /67; 1962, 1100/01; 1967, 1022/23, 1025, 1026/27, 1028).
  • BGH, 20.02.1967 - III ZR 40/66

    Finanzierter Abzahlungskauf. Anfechtung durch Käufer

    Auszug aus LG Augsburg, 02.03.1973 - 4 S 304/72
    Es steht ihm der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung zu, weil die Aufspaltung des wirtschaftlich einheitlichen geschäftlichen Vorgangs in zwei rechtlich getrennte Verträge nicht dazu führen darf, dass der Kunde gegenüber einer Vertragsbrüchigen Firma schlechter gestellt ist als er ohne die Aufspaltung stehen würde (BGH, NJW 1962, 1100; 1967, 1028 [BGH 20.02.1967 - III ZR 40/66] ; 1970, 701 [BGH 16.01.1970 - IV ZR 800/68] ; 1971, 2303).
  • BGH, 08.02.1956 - IV ZR 282/55

    Arglistige Täuschung bei Kaufkredit

    Auszug aus LG Augsburg, 02.03.1973 - 4 S 304/72
    Die Anerkennung der rechtlichen Trennung trotz wirtschaftlichen Zusammenhangs entspricht der obergerichtlichen Rechtsprechung zum vergleichbaren Fall des finanzierten Abzahlungskaufs (BGH, NJW 1956, 705; 1961, 166 [BGH 17.11.1960 - VII ZR 115/59] /67; 1962, 1100/01; 1967, 1022/23, 1025, 1026/27, 1028).
  • BGH, 17.11.1960 - VII ZR 56/59

    Finanzierter Abzahlungskauf

    Auszug aus LG Augsburg, 02.03.1973 - 4 S 304/72
    Die Anerkennung der rechtlichen Trennung trotz wirtschaftlichen Zusammenhangs entspricht der obergerichtlichen Rechtsprechung zum vergleichbaren Fall des finanzierten Abzahlungskaufs (BGH, NJW 1956, 705; 1961, 166 [BGH 17.11.1960 - VII ZR 115/59] /67; 1962, 1100/01; 1967, 1022/23, 1025, 1026/27, 1028).
  • BGH, 16.01.1970 - IV ZR 800/68

    Gewährung einer Provision für den Abschluss eines Kaufvertrages über einen

    Auszug aus LG Augsburg, 02.03.1973 - 4 S 304/72
    Es steht ihm der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung zu, weil die Aufspaltung des wirtschaftlich einheitlichen geschäftlichen Vorgangs in zwei rechtlich getrennte Verträge nicht dazu führen darf, dass der Kunde gegenüber einer Vertragsbrüchigen Firma schlechter gestellt ist als er ohne die Aufspaltung stehen würde (BGH, NJW 1962, 1100; 1967, 1028 [BGH 20.02.1967 - III ZR 40/66] ; 1970, 701 [BGH 16.01.1970 - IV ZR 800/68] ; 1971, 2303).
  • LG Augsburg, 29.10.1971 - 4 S 168/71
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